§ 38 AVG (Vorfrage, selbstständige Beurteilung oder Aussetzung des Verfahrens bis Entscheidung über die Vorfrage in anderem Verfahren; Bindungswirkung der Vorfragenentscheidung; erst ab Rechtskraft; analoge Anwendung bei Zuständigkeit derselben Behörde zur Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage, Bindung der Behörde diesfalls ab Erlassung des Bescheides)