§ 38 Abs 1 Tir ROG 1997 (Wohngebiet; Wohngebäude, Gebäude, die der Unterbringung von zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen, Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien udgl dienen, Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, von denen typischerweise keine Gefahren oder Belästigungen ausgehen; Gebäude mit Lagerraum unzulässig)