§ 20 Abs 1 lit c Tir BauO 1998 (Baubewilligung; ua die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden, wenn sie auf die Zulässigkeit von Einfluss sein kann; auszugehen vom bewilligten Verwendungszweck oder von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck; altes Zollamt, Verwendung als Wohngebäude; kein Abstellen auf Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Tir Landesbauordnung bei mehrere hundert Jahre altem Gebäude)