§ 4 Abs 1 Vlbg BauG (Baugrundstück für Gebäude, Lage und Form; keine Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Vermurung, Steinschlag, Rutschungen; subjektives Recht des Nachbarn nur insoweit, als mit Auswirkungen auf das Grundstück zu rechnen ist)
§ 30 Abs 1 Vlbg BauG (Bauverfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; taxative Aufzählungen; keine Abwehr allfälliger Wasseremissionen oder Rutschungen)