§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkeranfrage; Adressat; Verwaltungsstrafverfahren gegen Zulassungsbesitzer wegen Grunddelikt, Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes im Verwaltungsstrafverfahren; Zustellung der Lenkeranfrage an Rechtsanwalt; Lenkerauskunft per Telefax, Nachweis der Übermittlung durch Nachweis des Anwählens der Rufnummer und Übertragungsprotokoll allein unzureichend)
VwGH 18.05.2001, 2001/02/0001