§ 81 Abs 4 Stmk GWO (Administrative Einspruchsverfahren; mehrere Einspruchsverfahren; Würdigung aller in diesen Einspruchsverfahren geltende gemachten Rechtswidrigkeiten in einer Gesamtschau; isolierte Betrachtung)
VfGH 15.03.2001, W I-10/00
Gemäß § 81 Abs 4 GWO hat die LandeswahlBeh - vorausgesetzt, es wurde fristgerecht ein hinlängl begründeter Einspruch wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des WahlVerf eingebracht - dem Einspruch stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des WahlVerf erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. In der dem Einspruch stattgebenden E hat die LandeswahlBeh entweder das ganze WahlVerf oder von ihr genau zu bezeichnende Teile desselben aufzuheben. Eine E gem dieser B kann die LandeswahlBeh aber auch von Amts wegen treffen (§ 81 Abs 5 GWO)