§ 43 Abs 4 Vbg GWG (Verpackung und Versiegelung des Wahlaktes; offene Aufbewahrung; Möglichkeit des Zugangs fremder Personen)
VfGH 02.12.2000 W I-6/00
Die einschreitende Wählergruppe begründet ihre Anfechtung ua wie folgt Am Wahltag, also am 2. 4. 2000, hätten die 19 SprengelwahlBeh in der Stadt Bludenz - und zwar entweder alle oder fast alle - die von ihnen ausgezählten Stimmen samt den zugehörigen Niederschriften und Anlagen - also die Wahlakten - im Meldeamt der Stadt Bludenz unverpackt und unversiegelt zur weiteren Amtshandlung an die GemeindewahlBeh abgeliefert. Die für die Wahlakten üblicher Weise verwendeten Behältnisse (versperrbare Holzkoffer) hätten die umfangreichen Wahlakten nicht mehr aufnehmen können, sodass sie zum Teil in Papier- und Plastiksäcken transportiert und deponiert worden seien. In der Folge seien die Wahlakten in diesem (offenen) Zustand bis zum Zusammentritt der GemeindewahlBeh am 4. 4. 2000 im Rathaus der Stadt Bludenz gelagert worden. Während dieser Zeit hätten mehrere Personen theoret und prakt Zugriff auf diese Wahlakten gehabt, sodass Verfälschungen des Wahlergebnisses iSv Manipulationen mögl gewesen seien und jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten.