§ 28 Abs 4 Vbg GWG (Auflegung einer genügenden Anzahl von Stimmzetteln in den Wahlzellen; zwingende, strikt auszulegende Vorschrift)
VfGH 02.12.2000, W I-5/00
In rechtl Hinsicht ist von § 28 Abs 4 GWG auszugehen, wonach „dafür Sorge zu Tragen [ist], dass in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel aufliegen“. Gegen diese strikte nach ihrem Wortlaut auszulegende - zwingende - Vorschrift wurde hier von der - für die Einrichtung der Wahlzellen verantwortl - GemeindewahlBeh eindeutig verstoßen, eine Rechtsverletzung, die - da Stimmzettel in sämtl Wahlzellen während der gesamten Wahlzeit fehlten - alle Wähler der Stadt F betraf (vgl VfSlg 11.021/1986). Stattgabe.