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VfGH 4. 10. 2000, G 37/00 (GEMEINDERECHT)

JudikaturGEMEINDERECHTZfV 2001/1868ZfV 2001, 860

§ 100 Abs 2 Stmk GdO (Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch Aufsichtsbehörde, Mitteilung der Gründe an Gemeinde spätestens mit Kundmachung der Aufhebungsverordnung, Anhörungsrecht der Gemeinde; „spätestens“, verfassungskonforme Interpretation, Zeitraum zwischen Beschlussfassung und Kundmachung)

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