§ 16 Abs 3 Nö GemeindeO (Gemeindemitglieder, Initiativrecht, Initiativantrag, notwendiger Inhalt, ua Zustellbevollmächtigter und dessen Vertreter; alleinige Legitimation des Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters zur Vertretung der Gesamtheit der Unterstützer eines Initiativantrages, Namhaftmachung eines neuen Zustellungsbevollmächtigten bzw Vertreters nur durch Beschluss der Mehrheit der Unterstützer)