§ 21 Abs 1 Oö ROG 1994 (Bauland, Flächen mit Eignung zur Bebauung; natürliche und infrastrukturelle Voraussetzungen)
§ 21 Abs 2 Oö ROG 1994 (ebenso; soweit erforderlich gesonderte Widmung von Wohngebieten, Dorfgebieten, Kerngebieten, gemischten Baugebieten, Betriebsbaugebieten; Abstimmung der Lage, gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigen; Widmung Wohngebiet in unmittelbarer Nähe eines emittierenden Betriebes)