§ 14 Abs 2 Satz 2 ZDG (Zivildienst, Aufschub; Unterbrechung der Schulausbildung als außerordentliche Härte)
VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009
Im Umstand, dass sich der Bf bei Unterbrechung der Ausbildung um die Aufnahme in einen der folgenden Jahrgänge bewerben müsste, kann keine außerordentl Härte gesehen werden. Dass der Wiedereinstieg in einen der folgenden Jahrgänge nach Ableistung des Zivildienstes unmögl oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten mögl wäre, ist nicht erkennbar. Die Kontinuität der Ausbildung mag erstrebenswert sein. Wenn diese jedoch nicht mögl ist, weil der bf mit dem Schulbesuch begonnen hat, bevor er den ordentl Zivildienst geleistet hat oder ihm ein Aufschub erteilt wurde, liegt darin keine außerordentl Härte. Abw.