§ 103 lit g WRG (wasserrechtliche Bewilligung von Wasserkraftanlagen, dem Antrag beizulegende Unterlagen, Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehene Restwassermenge)
VwGH 29.06.2000, 2000/07/0024
Nach § 103 lit g WRG hatte der Bf die vorgesehene Restwassermenge anzugeben, nicht aber gutachtl zu belegen, dass die Restwassermenge zu keiner wesentl Beeinträchtigung der ökolog Funktionsfähigkeit der Gewässer führen würde. Ein solches Verlangen ließ sich auch auf § 103 lit f WRG nicht stützen. Dass ein Konsenswerber nach dieser Vorschrift auch Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen seines Vorhabens auf Gewässer zu machen hat, begründet keine verfahrensrechtl Obliegenheit zur gutachterl Belegung des Ausbleibens einer wesentl Beeinträchtigung der ökolog Funktionsfähigkeit betroffener Gewässer durch sein Vorhaben. Dies lässt sich auch aus § 13 Abs 4 WRG ableiten, welche der Beh die Pflicht auferlegt, vAw für die Erhaltung eines ökolog funktionsfähigen Gewässer das Maß der Wasserbenutzung in der gebotenen Weise zu beschränken oder hievon abzusehen, wenn eine wesentl Beeinträchtigung des öff Interesses nicht zu besorgen ist. Ob durch ein Vorhaben eine wesentl Beeinträchtigung der ökolog Funktionsfähigkeit der Gewässer iSd § 105 Abs 1 lit m WRG zu besorgen ist, hat die Beh in Wahrnehmung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu prüfen. Lässt sich mit den Mitteln des amtswegig geführten Verf eine wesentl Beeinträchtigung der ökolog Funktionsfähigkeit der Gewässer nicht feststellen, dann ist davon auszugehen, dass dieses im G gen Hindernis der Erteilung einer wasserrechtl Bew für das beantragte Vorhaben nicht entgegensteht. Für das an den Bf vom LH gestellte Verlangen bestand keine Deckung im G. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.