§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Sachentscheidung, Gegenstand; Identität der Sache; verwaltungspolizeilicher Auftrag nach Straßengesetz zur Entfernung des Überhangs; Erweiterung des Auftrages auf Abholzung bis Entfernung von 3 m durch die Berufungsbehörde unzulässig)
VwGH 26.05.2000, 99/06/0008