§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung, Voraussetzung, Fristversäumnis; keine bei behaupteter Zustellung des angef Bescheides am Tag der Antragserhebung)
VwGH 29.09.2000, 2000/02/0085
Voraussetzung für die Bew der WE in den vorigen Stand gem § 46 VwGG ist das Vorliegen einer Fristversäumnis. Demnach geht ein WE-A, in dem nicht die Versäumung einer Frist geltend gemacht, sondern behauptet wird, dass die Versäumung einer Frist gar nicht vorliege, weil die Zustellung des anzufechtenden B erst am Tag der Erhebung des WE-A (und nicht schon früher durch Hinterlegung) erfolgt sei, ins Leere (vgl VwGH Beschl 17.06.1993, 93/01/0304, 0510, mwN). Nichtstattgabe.