§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung; unvorhergesehenes oder unabwendbares „Ereignis“; nicht nur äußeres Ereignis, auch Irrtum; unrichtige positive Rechtsmittelbelehrung über sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte)
§ 46 Abs 2 VwGG (Wiedereinsetzung; unrichtige positive Rechtsmittelbelehrung über administratives Rechtsmittel)