§ 74a Abs 1 Tir StrG (private Straße, für öffentlichen Verkehr iSd straßenpolizeilichen Vorschriften; Neubau, Bewilligung)
§ 74a Abs 5 Tir StrG (ebenso, Verfahren; Antragsteller und Eigentümer des Straßengrundes; keine Parteistellung des Eigentümers eines Grundstücks, über welches die Verbindung von der zu bewilligenden Straße zum Wegenetz führt)