§ 26 Abs 3 Stmk LdStVG (Baumbestände, Gebüsche, an Straßen grenzend; Abholzung auf Verlangen der Straßenverwaltung in einer den Erfordernissen des Verkehrs und der Erhaltung der Straße im Einzelfall entsprechenden Entfernung, höchstens 6 m, bei Straßen für lokales Verkehrsbedürfnis höchstens 3 m; verwaltungspolizeilicher Auftrag; Bezugnahme auf Verhandlungsschrift; Verpflichtung zur Entfernung des Überhangs; Erweiterung des Auftrags auf Abholzung bis Entfernung von 3 m durch die Berufungsbehörde unzulässig)