§ 19 Abs 7 StVO (Vorrang geben beim Vorschriftszeichen „Vorrang geben“, Übertretung, Entfernung der Fahrzeuge voneinander, ungefähre Geschwindigkeiten)
VwGH 15.09.1999, 99/03/0253
Nach VwGH 30.03.1984, 83/02/0232, und 18.05.1984, 82/02/0150 ist bei einer Vorrangverletzung gem § 19 Abs 7 StVO der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, dass die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist. Aufhebung.