§ 2 Abs 3 Z 1 MeldeG 1991 (Ausnahme von der Meldepflicht, Unterkunftgewährung an Menschen mit anderwärtiger Meldung nicht länger als zwei Monate; regelmäßiger Aufenthalt, Verwahrung von Fahrrad und Kfz, Klagen gegen Nachbarn, keine Aufgabe der Unterkunft bei bloßem Verlassen des Hauses vor Ablauf der Zweimonatsfrist)
§ 3 Abs 1 MeldeG 1991 (Unterkunftnahme in Wohnung, Meldepflicht, Drei-Tages-Frist)