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VwGH 29. 9. 2000, 98/02/0449 (MELDEWESEN)

JudikaturMELDEWESENZfV 2001/1707ZfV 2001, 818

§ 2 Abs 3 Z 1 MeldeG 1991 (Ausnahme von der Meldepflicht, Unterkunftgewährung an Menschen mit anderwärtiger Meldung nicht länger als zwei Monate; regelmäßiger Aufenthalt, Verwahrung von Fahrrad und Kfz, Klagen gegen Nachbarn, keine Aufgabe der Unterkunft bei bloßem Verlassen des Hauses vor Ablauf der Zweimonatsfrist)

§ 3 Abs 1 MeldeG 1991 (Unterkunftnahme in Wohnung, Meldepflicht, Drei-Tages-Frist)

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