vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 27. 6. 2000, 2000/11/0035 (KRANKENANSTALTEN)

JudikaturKRANKENANSTALTENZfV 2001/1701ZfV 2001, 816

§ 4 Abs 2 lit a Wr KAG (Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt; genau Umschreibung des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes erforderlich)

VwGH 27.06.2000, 2000/11/0035

Der Spruch des angef B lautet auf Bew der Errichtung und des Betriebes einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbst Ambulatoriums an einem bestimmten Standort. Der B enthält somit keine Umschreibung und damit auch keine Einschränkung des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes dieser Krankenanstalt. Eine solche Umschreibung ist aber ein notwendiger Bestandteil eines BewB für Errichtung und Betrieb einer Krankenanstalt. Dies ergibt sich aus § 4 Abs 1 sowie aus § 4 Abs 2 Wr KAG. Ein B wie der vorliegende hätte die Folge, dass in der Krankenanstalt ärztl Tätigkeiten jegl Inhaltes angeboten werden dürften, sodass die mitbet Partei aufgrund des vorliegenden B nicht rechtswidrig handelte, würden in den Anstaltsräumlichkeiten ärztl Tätigkeiten auch auf anderen medizin Fachgebieten als denen, die offenbar von ihr und auch von der bel Beh ins Auge gefasst wurden und auf die sich die durchgeführte Bedarfsprüfung bezogen hat, entfaltet würden, hinsichtl derer somit eine Bedarfsprüfung auch nicht ansatzweise stattgefunden hat. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!