§ 102 Abs 5 lit b KFG (Mitführungs- und Vorweispflicht des Zulassungsscheines; uniformiertes Straßenaufsichtsorgan, Erkennbarkeit als Gendarmeriebeamter trotz Nichtnennung der Dienstnummer)
§ 14 Abs 1 Z 1 FSG (Ebenso bzgl des Führerscheines)
§ 9 Richtlinien-V BGBl 1993/266 (Bekanntgabe der Dienstnummer durch das einschreitende Sicherheitsorgan; die Verweigerung durch dieses rechtfertigt nicht die Nichtbefolgung gesetzlicher Verpflichtungen durch den Verkehrsteilnehmer)