§ 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft; Angabe von Name und Adresse des im Ausland aufhältigen Lenkers, Zutreffen im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; postalischer Vermerk „Inconnu“ ein Jahr nach Auskunftserteilung)
VwGH 20.10.1999, 99/03/0237
Das Tatbild der VerwÜbertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist (obj) schon dann erfüllt, wenn Name oder Anschrift der angegebenen Person nicht stimmen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0030). Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Auskunftserteilung an (VwGH 13.06.1990, 89/03/0291).