§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Absehen, vorwiegendes Gläubigerinteresse, Voraussetzungen, ua Verfügen über ausreichende liquide Mittel zur Schuldentilgung; Bindung an Erklärung über ins Auge gefasste besondere Art der Gewerbeausübung, keine)
VwGH 27.09.2000, 2000/04/0151