§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerberecht, Entziehung, Absehen; Gewerbeausübung vorwiegend im Gläubigerinteresse; Tatbestandsvoraussetzungen Gewerbeausübung, nicht bei sonstiger Tätigkeit oder mittelbarer Erwerbsmöglichkeit)
VwGH 27.09.2000, 2000/04/0145
Nach der Ausnahmeregel des § 87 Abs 2 GewO 1994 ist entscheidend, dass die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Liegt eine Gewerbeausübung gar nicht vor, so stellt sich gar nicht die Frage, ob eine solche im Interesse der Gläubiger gelegen sein muss, und nicht etwa eine mit der Gewerbeberechtigung allenfalls in Verbindung stehende sonstige Tätigkeit oder (mittelb) Erwerbsmöglichkeit. Abw.