§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Absehen, vorwiegendes Gläubigerinteresse)
§ 41 Abs 1 VwGG (Prüfung des angefochtenen Bescheides, Entscheidungsgrundlage, Sachverhaltsannahme der belangten Behörde; Berücksichtigung später eingetretener Tatsachen, keine)