§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung, Bewilligung, Voraussetzungen; Rechtsanwalt, Versehen einer verlässlichen Kanzleikraft)
VwGH 31.05.2000, 99/04/0206
Nach st Rsp VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten RA dem RA - und damit der Partei - nur dann als Verschulden zuzurechnen ist, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachung diesem Bediensteten gegenüber unterlassen hat.