Art 132 B-VG (Säumnisbeschwerde; Säumigkeit, keine, Schubhaftbeschwerde, Mehrparteienverfahren, rechtzeitige Bescheiderlassung gegenüber einer Partei; Zustellung an Bezirkshauptmannschaft)
VwGH 26.05.2000, 99/02/0371
Ua nach VwGH-Beschl 30.05.1997, 96/02/0602, ist im MehrparteienVerf ein B erlassen (und damit als Rechtsnorm existent geworden), wenn er wenigstens einer der Parteien gegenüber ordnungsgem erlassen wurde. Dies war im BeschwFall gegenüber der BH F durch die erfolgte Zustellung des Schubhaft-B der bel Beh (UVS) vom 30. 6. 1998 der Fall.