§ 33 Abs 1 VwGG (Bescheidbeschwerde, Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit; rechtskräftige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Beschwerdeerhebung, Wegfall des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung)
Art 4 Abs 1 7. ZP zur MRK (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden; ne bis in idem)