§ 10 Abs 1 Z 1 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, ununterbrochener ordentlicher Wohnsitz im Inland seit mindestens zehn Jahren)
§ 10 Abs 1 Z 7 StbG (hinreichend gesicherter Lebensunterhalt oder kein Verschulden an finanzieller Notlage; bei Vorliegen einer finanziellen Notlage ist Prüfung erforderlich, ob den Einbürgerungswerber daran ein Verschulden trifft)