§ 10 Abs 2 lit a StbG idF vor BGBl I 1998/24 (Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit, Versagung, Unterlassen der möglichen und zumutbaren Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband und der Einbürgerungswerber kein Flüchtling iSd FlKonv ist)
§ 10 Abs 2 lit b StbG idF vor BGBl I 1998/24 (ebenso, durch Antrag oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt)