§ 11a Abs 1 Z 4 lit a StbG (bei österreichischem Ehegatten, ua Wohnsitz mindestens drei Jahre nach zumindest zweijähriger Ehedauer und gemeinsamer Haushalt; kein Eingriff in die zivilrechtlich eingeräumte Möglichkeit der freien Gestaltung des Zusammenlebens der Ehegatten, kein Eingriff in Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes für begünstigte Einbürgerung)