§ 11a Abs 1 Z 4 lit a StbG (bei österreichischem Ehegatten, ua Wohnsitz mindestens drei Jahre nach zumindest zweijähriger Ehedauer; Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht erforderlich, Prüfung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Staatsbürgerschaftswerbers)
§ 15 StbG (Unterbrechung der Wohnsitzfristen ua durch rechtskräftiges Aufenthaltsverbot; nicht bei bloß unrechtmäßigem Aufenthalt)