§ 2 Abs 3 Nö NSchG idF vor LGBl 5500-5 (Flächen und Anlagen, die ua dem Eisenbahnverkehr dienen, dürfen durch den Naturschutz in ihrer Benützung nicht beeinträchtigt werden; Beeinträchtigungsverbot zugunsten kompetenzfremder Interessen)
§ 3 Abs 1 Nö NSchG idF vor LGBl 5500-5 (Grünland; Verweisung auf ROG; sofern nicht Bauland oder Verkehrsfläche der Gd; Widmungen nach ROG werden durch Fachplanungen des Bundes verdrängt)