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VwGH 31. 5. 2000, 99/04/0215 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 2001/1329ZfV 2001, 637

§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Absehen, Gründe; Ermittlungsverfahren zum Bestehen und zur Fälligkeit offener Forderungen gegen Gewerbetreibenden; hier keines)

VwGH 31.05.2000, 99/04/0215

Die Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO 1994 gegeben sind, erfordert konkrete Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls welche offenen Forderungen gegenüber dem Gewerbetreibenden bestehen, die auch fällig sind, hinsichtl derer also keine aufrechte Zahlungsvereinbarung besteht.

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