§ 356 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Genehmigung oder Änderung einer Betriebsanlage, Augenscheinsverhandlung, Zweck, va Möglichkeit des Kennenlernens durch Nachbarn und Erhebung von Einwendungen; generelle Anordnung einer mündlichen Erörterung von Sachverständigengutachten, keine)