§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Absehen, Gründe; Ermittlungsverfahren zum Bestehen und zur Fälligkeit offener Forderungen gegen Gewerbetreibenden; hier keines)
VwGH 31.05.2000, 99/04/0215
Die Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO 1994 gegeben sind, erfordert konkrete Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls welche offenen Forderungen gegenüber dem Gewerbetreibenden bestehen, die auch fällig sind, hinsichtl derer also keine aufrechte Zahlungsvereinbarung besteht.