§ 62 Abs 1 AVG (Bescheid, Erlassung; Anwendung der geltenden Rechtslage, sofern sich nicht aus einer Übergangsbestimmung oder sonst aus dem Gesetz die Anwendung der früheren Rechtslage ergibt)
§ 5 Abs 4 Z 3 GütBefG 1952 idF BGBl 1993/126 (Neufassung der Konzessionsvoraussetzungen ua bei jur Personen, Anteilsrechte zu mehr als 75 % bei EWR-Angehörigen)