§ 75 FrG 1997 (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung; subjektives Recht; Verletzung; asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung)
VwGH 19.05.2000, 99/21/0099
Aus § 75 Abs 2 FrG ist ersichtlich, dass ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn bereits - aufgrund eines anhängigen Ausweisungs- oder AufenthaltsverbotsVerf - eine konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, iSd § 57 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG gefährdet zu sein. Da eine derartige Aussicht nach Abschiebung des Fremden in einen Drittstaat nicht mehr besteht, ist das FeststellungsVerf in einem solchen Fall gem § 75 Abs 4 zweiter Satz FrG einzustellen. Für eine Konstellation, bei der wie im gegenständl Fall die Ausweisung, aufgrund der die Abschiebung des Bf zu erwarten gewesen wäre, infolge Legalisierung des Aufenthaltes gegenstandslos geworden ist, kann nichts anderes gelten (vgl zur insoweit gleich gelagerten Rechtslage nach dem FrG 1992 VwGH 26.03.1999, 94/18/0770, mwN). Auch in diesem Fall ist das FeststellungsVerf daher - in analoger Anwendung der zuletzt zitierten Best - einzustellen, was vorliegend bezügl des im Zeitpunkt der Legalisierung am 12. 8. 1998 (durch Erteilung einer asylrechtl vorläufigen Aufenthaltsberechtigung an den Bf) im Stadium der Berufung befindl FeststellungsVerf iVm einer Kassation des erstinstanzl B zu erfolgen gehabt hätte. Indem die bel Beh stattdessen den erstinstanzl B bestätigte, hat sie die Rechtslage verkannt. Die von ihr getroffene meritorische E verletzt den Bf ungeachtet dessen, dass ihm nunmehr konkret keine Abschiebung droht, aber auch in Rechten, weil die Rechtskraftwirkung dieser E infolge ihrer Erlassung erst nach Legalisierung des Aufenthalts des Bf in zeitl Hinsicht nicht auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Ausweisung beschränkt sein kann.