§ 18 Abs 3 EisenbahnkreuzungsV (Eisenbahnkreuzung, Übersetzen erst bei vollständig geöffneten Schrankenbäumen und Erlöschen des gelben und roten Lichtes)
VwGH 26.05.2000, 98/02/0191
Das Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung ist gem § 18 Abs 3 EisbKreuzungsV auch dann unzulässig, wenn selbst unter der Annahme einer vollständigen Öffnung der Schrankenbäume das rote Licht der zusätzl zur Schrankenanlage bei der Eisenbahnkreuzung angebrachten „Einrichtung zur Abgabe von Lichtzeichen“ noch nicht erloschen ist.