§ 20 Abs 3 EisbG (Einfriedungen und Schutzbauten zwischen der Eisenbahn und ihrer Umgebung, Herstellung, Erhaltung und Erneuerung auf Kosten des Eisenbahnunternehmens; Weidezäune, Kostentragung bei erforderlicher Abweichung vom bestehenden Zustand)
§ 39 Abs 1 EisbG (Verbot von Gefährdungshandlungen im Gefährdungsbereich)