§ 4 Abs 6 Z 1 AuslBG (Beschäftigungsbewilligung, Voraussetzungen, Überschreitung der Landeshöchstzahl)
§ 4b Abs 1 Z 7 AuslBG (Prüfung der Arbeitsmarktlage, bevorzugte Personengruppen; Ablehnung einer Ersatzkraft)
§ 20 Abs 3 AuslBG (Berufung, Entscheidung der Landesgeschäftsstelle nach Anhörung des Landesdirektoriums; keine Rechtsverletzung durch unterlassene Anhörung)