§ 287 ABGB (öffentliches Gut; dem Gebrauch durch jedermann dienend; Eigentum; im Zweifel Träger der Straßenbaulast; Übernahme einer Fläche durch Gemeinde in die dauernde Erhaltung und Verwaltung)
§ 287 ABGB (öffentliches Gut; dem Gebrauch durch jedermann dienend; Eigentum; im Zweifel Träger der Straßenbaulast; Übernahme einer Fläche durch Gemeinde in die dauernde Erhaltung und Verwaltung)