§ 76a Abs 1 ZDG (Zivildiensterklärung; Möglichkeit der Abgabe der Zivildiensterklärung innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluss des Stellungsverfahrens)
§ 76a Abs 2 ZDG (ebenso, Verständigung des Wehrpflichtigen vom BMLV von der neuerlichen Möglichkeit der Abgabe der Zivildiensterklärung)