§ 30 Abs 1 WRG (Gewässer, Reinhaltungsverpflichtung, keine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier, Verwendung des Grund- und Quellwassers als Trinkwasser möglich)
§ 30 Abs 2 WRG (Gewässerreinhaltung, Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht)