§ 42 Abs 2 WRG (Herstellung von Schutz und Regulierungswasserbauten; Pflicht zur Ausführungen der nötigen Schutzmaßregeln bei Gefahr eines Schadenseintrittes an fremden Eigentum)
§ 138 Abs 1 lit a WRG (wasserpolizeilicher Auftrag, auf Verlangen des Betroffenen, auch bei nachträglicher Bewilligungsmöglichkeit)