§ 61 Abs 5 AVG (Bescheid, RM-Belehrung betr begründeten Berufungsantrag)
§ 63 Abs 3 AVG (Berufung, Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ist bei gesetzgemäßer RM-Belehrung ein inhaltlicher, nicht verbesserbarer Mangel; keine Heilung durch nachträgliche Begründung)