§ 51f Abs 2 VStG (Verhandlung vor dem UVS, Nichterscheinen der Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung; dennoch amtswegige Wahrheitsermittlung)
VwGH 21.04.1999, 98/03/0257
Die Regel des § 51f Abs 2 VStG ändert nichts an der allg, dem Offizialprinzip korrespondierenden Verpflichtung der bel Beh zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit. Vom Bf wird aber hinsichtl dieser Verfahrensrüge nicht konkretisiert, weshalb eine Gegenüberstellung zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes notwendig gewesen wäre, und es werden die dem angef B zugrunde liegenden tatsächl Feststellungen gar nicht bekämpft. Ein zur Aufhebung führender entscheidungswesentl VerfMangel ist nicht zu erkennen. Abw.