§ 51e VStG (Verfahren vor dem UVS; Durchführung einer mündlichen Verhandlung; Gründe für die Abstandnahme; Unterlassung der mündlichen Verhandlung; Verfahrensmangel; Prüfung der Wesentlichkeit)
VwGH 28.10.1999, 98/06/0062
Die bel Beh darf die Tatfrage im Hinblick auf § 51e VStG (Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens) und unter Bedachtnahme darauf, dass dem Bf als Beschuldigten die durch Art 6 EMRK festgelegten Verfahrensgarantien zu gewährleisten sind, grundsätzlich nur durch Verwertung von in einer öff mündl Verhandlung gewonnenen Beweisergebnisse beantworten. Sie ist somit im Falle der Bestreitung des - entscheidungswesentl - Sachverhaltes verpflichtet, eine öff mündl Verhandlung durchzuführen (VwGH 09.09.1997, 96/09/0200, 24.11.1997, 96/09/0028, und 18.03.1998, 95/09/0227, mwN).